Satzung

Klosterwaldfreunde e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Klosterwaldfreunde e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Ihlow und wird im Vereinsregister unter der Bezeichnung „Klosterwald-freunde e.V.“ geführt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Ziele des Vereins

1. Ziele des Vereins sind die Förderung der Erwachsenen- und Jugendbildung, insbesondere die Organisation und Durchführung von Umweltbildungsaktionen und -veranstaltungen,
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz-gesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wald,
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, z.B. durch die Förderung regionalen Brauchtums,
und die Förderung von Wissenschaft und Forschung z.B. zur Kulturgeschichte des Waldes.
2. Der Satzungszweck soll erreicht werden z.B. mit umweltpädagogischen Veranstaltungen in der Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen sowie Erwachsenenbildungseinrichtungen, Ausstellungen und Lehrpfaden, Konzeption regionaler Umweltprojekte, Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, die Förderung des Nachwuchses etc.

§ 3 Selbstlosigkeit / Steuerbegünstigung
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitg-lieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Ver-einszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
6. Mitglieder, die in den ersten drei Monaten nach Gründung des Vereins in den Verein eintreten gelten als Gründungsmitglieder.

§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Positionswahl des Vorstands: 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Schriftführerin, Kassenwartin
  • Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung bzw. die Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitg-lieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss mindestens fünf Wochen nach Ein-gang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder be-schlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen, Änderungen an den Vereinszielen und für den Beschluss zur Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, lädt der Vorstand innerhalb von vier Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben. 

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der / dem 1. Vorsitzenden, der / dem 2. Vorsitzenden, der / dem SchriftführerIn, der / dem KassenwartIn. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand aufnehmen.
2. Der / die 1. und der / die 2. Vorsitzende vertreten den Verein einzeln nach außen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben drei Jahre im Amt.
4. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
4. Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuer-begünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Landkreis Aurich zur Verwendung für die Naturschutzstation Fehntjer Tief und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Ihlow, den 11. Januar 2016

Satzung als PDF Über uns - Übersicht/Vorstand Beitrittserklärung (PDF)

Angebote

Informationen zur unseren Angeboten für Jung und Alt

Wir über uns | Ansprechpartner

Vereinsinformationen und Kontaktdaten der Ansprechpartner.

Der Wald

Wissenwertes und Interessantes zum Geschichte, Pflanzen- und Tierwelt im Wald

Impressionen

Gewinnen Sie in unserer Bildergalerie einen Eindrücke über unsere Arbeit